Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Ausführungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Ausführungen sie schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen. die von Auftraggebern auf Auftragsvordrucken oder auf andere Weise gestellt werden aus. Den von uns geschlossenen Bauauftragen liegen die Bestimmungen der VOB und die Ausführungsbedingungen unserer Fachgruppe, soweit diese nicht im folgenden ergänzt oder geändert werden, zugrunde.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote erfolgen hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit stets freibleibend.
2. Uns mündlich erteilte Aufträge gelten als von uns angenommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung. Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preisangaben in Angeboten oder Auft ragsbestät igungen sind auf die für den Absendetag
geltenden Löhne sowie Preise für Material- und Frachtkosten gegründet. Erhöhen sich diese Löhne oder Preise bis zum Zeitpunkt der vollendeten Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber gegenüber entsprechende Änderungen unserer Vergütungsforderung vorzunehmen
2. Für das Aufmaß gelten die Rohbaumaße unter Zurechnung von Schwellen und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw., deren Flächen einzeln 0,10 qm nicht übersteigen, werden des Materialverschnitts wegen Abzüge nicht getätigt.
3. Unsere Rechnungen sind – rein netto Kasse – 8 Tage nach Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Wird diese Frist überschritten, hat der Auftraggeber als in Verzug befindliche Zinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber von uns in Zahlung genommen; als Zahlungszeitpunkt gilt der Tag der Gutschrift der Bank auf unserem Konto. Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Soweit Garantieeinbehalte vereinbart wurden, sind diese nur für die Dauer eines Jahres nach
Rechnungsdatum zulässig, die jeweiligen Beträge sind uns jedoch sofort auszuzahlen, wenn wir eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe erbringen.
4. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum.
Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldoanerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.
2. Übereignungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an Dritte zwecks deren Befriedigung, Sicherungsübereignung, Verpfändungen unserer Ware und dergl. sind unzulässig.
5. Lieferung und Abnahme
1. Die angegebenen bzw. zugesagten Lieferzeiten werden nach Möglichkeiten eingehalten, sind aber unverbindlich.
Der Auftraggeber kann aus verzögerter Lieferung keine Ansprüche oder Rechte – gleich welcher Art – herleiten Sollte sich die Lieferung länger als drei Monate über den vorgesehenen Lieferzeitpunkt hinaus verzögern, kann der Auftraggeber unter Ausschluss weitere Rechte die Annahme der Leistung verweigern. Wenn er zuvor die Lieferung schriftlich angemahnt hat und wenn die Verzögerung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die von uns zu vertreten sind.
2. Die Lieferungen kennen auch in Teilen ausgeführt werden. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen und innerhalb der möglichen Fehlergrenzen zulässig. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, sämtliche Fälle höherer Gewalt. befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.
3. Unsere Arbeiten sind in Ergänzungen zur VOB ohne unser ausdrückliches Verlangen sofort nach ihrem Abschluss abzunehmen. Sie gelten in Ergänzung zur VOB insbesondere als abgenommen, wenn ein Nachunternehmer an den von uns verlegten Flächen oder Dekorationen Arbeiten ausführt, ohne dass uns zuvor schriftlich eine Mängelanzeige zugegangen ist
6. Gewährleistung
1. Für die von uns ausgeführten Arbeiten übernehmen wir die Garantie gemäß § 13 der VOB, Teil B, jedoch – im Falle berechtigter Mangelrügen – mit Einschränkung, dass
a) die Gewährleistung 12 Monate nach Abnahme des Werks endet,
b) uns die freie Wahl zwischen Nachbesserung und Rechnungsminderung oder Gutschrift zusteht,
c) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz und Wandlung ausgeschlossen sind
2. Bei unseren Nachbesserungsarbeiten geben geringfügige Farbabweichungen oder geringfügige Oberflächenunterschiede ausgewechselter Belagstücke oder Dekorationen dem Auftraggeber kein Recht zu weiterer Mängelrüge.
3. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn etwaige erkennbare Mängel unserer Leistung nicht vor Weiterarbeit anderer Unternehmer an dem Werk uns gegenüber gerügt sind und uns nicht gleichzeitig Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben wurde.
4. Beanstandungen sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und vor Verarbeitung, versteckte Mängel höchstens 6 Wochen danach. anzuzeigen. Überzieht der Auftraggeber diese Fristen, werden wir von jeglicher Gewährleistung frei.
5. Im Falle der rechtzeitigen Erhebung von Mängelrügen ist für den Auftraggeber in Bezug auf unsere Zahlungsforderungen jegliches Zurückbehaltungsrecht sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.
6. Veloursteppichböden und Läufer werden wegen ihrer weichen, samtartigen Oberfläche und ihrer reichen Schattierungseffekte sehr geschätzt. Während des Gebrauchs können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Effekte) auftreten. Hierbei handelt es sich nur um optische Erscheinungen. die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Sie entziehen sich dem Einfluss der Teppichherstellung und – Verlegung. stehen aber in engem Zusammenhang mit den Umwelteinflüssen des Verlegeortes. Für das Auftreten von Shading-Effekten kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.
7. Schäden
1. Soweit unsere Arbeitskräfte im Zuge unserer Arbeiten in von uns zu vertretender Weise Schäden anrichten, sind die Ersatzforderungen des Auftraggebers der Höhe nach auf unsere Auftragssumme begrenzt.
2. Schadensmeldungen müssen uns binnen 3 Tagen zugegangen sein Sie sind uns binnen 6 Wochen zu belegen.
Überschreitet der Auftraggeber diese Fristen. verfallen seine evtl. Schadensersatzansprüche.
8. Teilweise Unwirksamkeit
Die evtl. Unwirksamkeiten einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag auch für Wechsel- & Scheckklagen – ist München.